RS Vwgh 2001/4/20 97/02/0343

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §94d Z6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte Abstand genommen werden, zumal dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht. Eine Rechtsprechung des EGMR, die dies für die Frage der Erteilung einer solchen, vom Antragsteller beantragten Ausnahmebewilligung im Sinne des § 45 Abs 4 StVO bejaht, liegt nicht vor; es sind weder Sachverhaltsnoch Rechtsfragen ersichtlich, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. E 18. Oktober 1999, 96/10/0199, und die dort zitierte Judikatur des EGMR).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020343.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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