Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte Abstand genommen werden, zumal dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht. Eine Rechtsprechung des EGMR, die dies für die Frage der Erteilung einer solchen, vom Antragsteller beantragten Ausnahmebewilligung im Sinne des § 45 Abs 4 StVO bejaht, liegt nicht vor; es sind weder Sachverhaltsnoch Rechtsfragen ersichtlich, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. E 18. Oktober 1999, 96/10/0199, und die dort zitierte Judikatur des EGMR).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020343.X01Im RIS seit
17.07.2001