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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Partei, die sich eines Boten zur Übermittlung bedient, kommt ihrer Überwachungspflicht nur dann nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. November 1999, Zl. 94/17/0188, wonach die Partei bei Betrauung eines Boten durch geeignete Nachfrage die Einhaltung der Berufungsfrist hätte sicherstellen müssen, wenn sie das Straferkenntnis einem Dritten zur Weiterleitung an einen Rechtsanwalt zum Zweck der Einbringung einer Berufung weitergegeben hat; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1998, Zl. 96/19/2067, und vom 27. Februar 1998, Zl. 97/19/0417; der Beschwerdefall betrifft die in einem Bauverfahren erfolgte Erteilung eines Auftrags, eine Berufung zur Post zu bringen).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050083.X04Im RIS seit
02.07.2001