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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0193, zum Ausdruck gebracht, dass dahingestellt bleiben kann, ob der iSd § 44 Abs 1 StVO angefertigte Aktenvermerk dem § 16 Abs. 2 AVG auch insofern entspricht, als das unter dem Aktenvermerk angebrachte Handzeichen als Unterschrift zu qualifizieren ist, weil die Frage der Beweiskraft dieses Aktenvermerkes angesichts des unbestritten gebliebenen Umstandes unerheblich ist, dass das in Rede stehende Straßenverkehrszeichen vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung im Tatortbereich aufgestellt war, sodass die diesem Verkehrszeichen zu Grunde liegende Verordnung im Hinblick auf die Vorschrift des ersten Satzes des § 44 Abs. 1 StVO zur Tatzeit jedenfalls in Kraft gestanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020246.X02Im RIS seit
17.07.2001