RS Vwgh 2001/4/20 97/02/0246

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §16 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0193, zum Ausdruck gebracht, dass dahingestellt bleiben kann, ob der iSd § 44 Abs 1 StVO angefertigte Aktenvermerk dem § 16 Abs. 2 AVG auch insofern entspricht, als das unter dem Aktenvermerk angebrachte Handzeichen als Unterschrift zu qualifizieren ist, weil die Frage der Beweiskraft dieses Aktenvermerkes angesichts des unbestritten gebliebenen Umstandes unerheblich ist, dass das in Rede stehende Straßenverkehrszeichen vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung im Tatortbereich aufgestellt war, sodass die diesem Verkehrszeichen zu Grunde liegende Verordnung im Hinblick auf die Vorschrift des ersten Satzes des § 44 Abs. 1 StVO zur Tatzeit jedenfalls in Kraft gestanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020246.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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