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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90 Abs2;Rechtssatz
Eine Blutabnahme nach § 5 StVO ist an Bewusstlosen nicht zulässig (Hinweis E VfGH 6. Dezember 1988, VfSlg 11923/1988). Das Verbot stützt sich einerseits darauf, dass die Blutabnahme "einen zwangsweisen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt" (AB 240 BlgNR 9. GP, 3), andererseits auf ein auf Art. 90 Abs. 2 B-VG gestütztes (strikt verstandenes) Verbot eines Zwanges zur Selbstbeschuldigung .
(Hier - die Blutabnahme, welche zum Zeitpunkt der Aufnahme im W-Spital erfolgte, war aus "medizinischen Gründen (wegen Abklärung des bewusstseinsbeeinträchtigten Zustandsbildes)" erforderlichstellt sich die Frage, ob ein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot vorliegt, aus anderer Sicht. Denn die Erlangung des Beweismittels erfolgte ausschließlich zu medizinischen Zwecken; mit anderen Worten, die Blutabnahme zur Heilbehandlung hat mit einer durch irgendeine Vorschrift des § 5 StVO verbotenerweise erlangten Blutprobe nichts zu tun.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020232.X01Im RIS seit
17.07.2001