RS Vwgh 2001/4/20 98/05/0090

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §3 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Bestimmungen, wonach Bauplätze eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße haben müssen, begründen kein subjektivöffentliches Nachbarrecht (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 253 und 319); insoferne ist auf das E vom 16. 9. 1997, 97/05/0180, zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass nicht allein deshalb, weil eine Regelung im § 3 Abs. 1 Bgld BauO genannt ist, schon von einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gesprochen werden kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050090.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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