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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bestimmungen, wonach Bauplätze eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße haben müssen, begründen kein subjektivöffentliches Nachbarrecht (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 253 und 319); insoferne ist auf das E vom 16. 9. 1997, 97/05/0180, zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass nicht allein deshalb, weil eine Regelung im § 3 Abs. 1 Bgld BauO genannt ist, schon von einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gesprochen werden kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050090.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009