RS Vfgh 2002/2/25 G326/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö NaturschutzG 2000 §6 Z4
Nö NaturschutzG 2000 §38 Abs5
VfGG §18
VfGG §62

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Verbotes der Beleuchtung von Werbeanlagen nach dem Nö NaturschutzG 2000 mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit im Hinblick auf die Ausnahme von den Verboten für bereits bewilligte Vorhaben gemäß einer Übergangsvorschrift

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §6 Z4 Nö NaturschutzG 2002 idF LGBl 5500-2.

Das Verbot des §6 Z4 Nö NaturschutzG 2000 erfasst die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen, die iSd §7 Abs1 Z3 leg. cit. bewilligungspflichtig sind, außerhalb vom Ortsbereich. Nach der Schluss- und Übergangsbestimmung des §38 Abs5 Nö NaturschutzG 2000 bleiben jedoch Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, von den Verboten des §6 leg. cit. unberührt.

Der Antragsteller behauptet nicht einmal, dass die von ihm betriebenen Anlagen nicht nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt worden seien bzw. er die Bewilligung neuer Anlagen beabsichtige. Er behauptet, dass ihm die Rechtspflicht auferlegt werde, "die bei seinen (meinen) bestehenden Werbeanlagen vor Inkrafttreten der inkriminierten Gesetzesstellen mit erheblichem finanziellen Aufwand errichteten Beleuchtungsanlagen außer Betrieb zu setzen". Der Antragsteller führt auch nicht näher aus, dass Werbeflächen auf so genannten "Strohtristen" überhaupt bewilligungspflichtige Anlagen iSd §7 Abs1 Z3 leg. cit. seien. Für den Verfassungsgerichtshof ist daher nicht erkennbar, ob der Antragsteller aufgrund der Schluss- und Übergangsbestimmung des §38 Abs5 von dem Verbot des §6 Z4 überhaupt unmittelbar betroffen ist.

Der Antrag ist somit schon deshalb zurückzuweisen, weil die Betroffenheit des Antragstellers durch die bekämpften Regelungen in sich widersprüchlich bzw. nicht näher dargetan wurde. Damit leidet der Antrag aber an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel.

Entscheidungstexte

  • G 326/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 G 326/01

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Naturschutz, Landschaftsschutz, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G326.2001

Dokumentnummer

JFR_09979775_01G00326_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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