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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Ein Verlagsinhaber, in dessen Interesse die Verteilung von Reklamezetteln geschieht, verwirklicht so wie ein Geschäftsinhaber (Hinweis E 11. 9. 1985, 84/03/0356 und E 27. 2. 1992, 92/02/0087) auch dann den Tatbestand der verbotenen Benützung von Straßen nach § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 StVO, wenn er etwa nicht selbst die manuelle Tätigkeit des Verteilens vornimmt, sondern dies durch andere Personen besorgen lässt, sofern dies nicht ohne sein Wissen und gegen seinen Willen erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020244.X02Im RIS seit
12.11.2001