RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Ein Verlagsinhaber, in dessen Interesse die Verteilung von Reklamezetteln geschieht, verwirklicht so wie ein Geschäftsinhaber (Hinweis E 11. 9. 1985, 84/03/0356 und E 27. 2. 1992, 92/02/0087) auch dann den Tatbestand der verbotenen Benützung von Straßen nach § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 StVO, wenn er etwa nicht selbst die manuelle Tätigkeit des Verteilens vornimmt, sondern dies durch andere Personen besorgen lässt, sofern dies nicht ohne sein Wissen und gegen seinen Willen erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020244.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten