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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0265Rechtssatz
Sowohl gemäß der Widmungsregelung des § 22 Abs. 4 OÖ ROG 1994 als auch nach § 3 Z. 4 i.V.m. § 2 Z. 36 OÖ BauTG 1994 kommt es darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u.a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050264.X04Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012