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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen (Hinweis: E 25. September 1991, 91/02/0047). Hiebei besteht die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, und zwar auch dann, wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde (Hinweis: E 17.6.1992, 91/03/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020176.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019