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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90 Abs2;Rechtssatz
Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung. Diesbezüglich ist der gegenständliche Fall mit jenem Ausgangsfall vergleichbar, hinsichtlich dessen in der Literatur (Öhlinger in "Die verfassungsrechtlichen Schranken der Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 6 StVO", Festschrift Robert Dittrich, S. 773ff) die Untersuchung von Blut, das ein Lenker an einem Unfallort aufgrund einer Verletzung hinterlassen hat, auf Alkoholgehalt als zulässig angesehen wird.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020232.X02Im RIS seit
17.07.2001