RS Vfgh 2002/2/25 A13/01 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §34
ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags hinsichtlich eines Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig;

Wiederaufnahme nur bei die "Sache erledigenden" Beschlüssen;

Zurückweisung einer Klage auf Auszahlung von Notstandshilfe wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt;

Zurückweisung weiterer Verfahrenshilfeanträge zur Einbringung weiterer gleichartiger, denselben Zeitraum betreffende Leistungsklagen wegen entschiedener Sache

Entscheidungstexte

  • A 13/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 A 13/01 ua

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A13.2001

Dokumentnummer

JFR_09979775_01A00013_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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