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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0107 99/05/0101Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen und Garagen bezieht sich auf den jeweiligen Bauplatz und die darauf zulässigerweise die Stellplatzverpflichtung auslösenden baulichen Maßnahmen. Als unbedingt erforderliche Zufahrt zu den Pflichtstellplätzen im Anwendungsbereich des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Wr BauO kann demnach nur diejenige auf dem Bauplatz angesehen werden, auf welchen sich die Stellplatzverpflichtung bezieht. Wird jedoch für die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auch ein anderer Bauplatz, für welchen ebenfalls Pflichtstellplätze geschaffen werden bzw. die Stellplatzverpflichtung gemäß § 36 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 gilt, benötigt, so kann insoweit die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auf dem anderen Bauplatz nicht als eine die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ausschließende Immissionsbeeinträchtigung nach § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Wr BauO angesehen werden, weil damit die Immissionsbelastung der Nachbargrundstücke aus dem auch als Zufahrt benützten Bauplatz das im § 134a Abs. 1 lit. e 2. Satz Wr BauO genannte Ausmaß übersteigt. Insoweit ist daher der Einwand der Nachbarn, sie würden durch die bewilligten Bauvorhaben aufgrund der entstehenden Lärmbelästigung berührt, zulässig und als beachtlich schon im Baubewilligungsverfahren zu prüfen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050090.X05Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013