RS Vwgh 2001/4/20 99/05/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §37 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0107 99/05/0101

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen und Garagen bezieht sich auf den jeweiligen Bauplatz und die darauf zulässigerweise die Stellplatzverpflichtung auslösenden baulichen Maßnahmen. Als unbedingt erforderliche Zufahrt zu den Pflichtstellplätzen im Anwendungsbereich des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Wr BauO kann demnach nur diejenige auf dem Bauplatz angesehen werden, auf welchen sich die Stellplatzverpflichtung bezieht. Wird jedoch für die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auch ein anderer Bauplatz, für welchen ebenfalls Pflichtstellplätze geschaffen werden bzw. die Stellplatzverpflichtung gemäß § 36 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 gilt, benötigt, so kann insoweit die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auf dem anderen Bauplatz nicht als eine die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ausschließende Immissionsbeeinträchtigung nach § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Wr BauO angesehen werden, weil damit die Immissionsbelastung der Nachbargrundstücke aus dem auch als Zufahrt benützten Bauplatz das im § 134a Abs. 1 lit. e 2. Satz Wr BauO genannte Ausmaß übersteigt. Insoweit ist daher der Einwand der Nachbarn, sie würden durch die bewilligten Bauvorhaben aufgrund der entstehenden Lärmbelästigung berührt, zulässig und als beachtlich schon im Baubewilligungsverfahren zu prüfen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050090.X05

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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