RS Vwgh 2001/4/20 2001/05/0034

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs3;
ArbVG §144 Abs1;
ArbVG §146 Abs2;
ArbVG §97 Abs1 Z4;
AVG §68;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 144 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 563/1986 (ArbVG) ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. In seinem Beschluss vom 11. Dezember 1997, VfSlg. 15058, hat der Verfassungsgerichtshof die gemäß § 144 Abs. 1 ArbVG errichteten Schlichtungsstellen als unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG und als weisungsfreie Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG qualifiziert und ausgeführt, dass die ausdrückliche Anordnung im § 146 Abs. 2 ArbVG, dass gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen Rechtsmittel nicht zulässig sind, in einem weiten Sinn zu verstehen und es auch auszuschließen ist, den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 68 AVG anzusehen. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen ist daher nicht für zulässig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 23. Jänner 1998, Zl. 98/02/0011, dieser Rechtsansicht angeschlossen. Die Rechtslage blieb seither unverändert.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050034.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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