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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbVG §109 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 144 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 563/1986 (ArbVG) ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. In seinem Beschluss vom 11. Dezember 1997, VfSlg. 15058, hat der Verfassungsgerichtshof die gemäß § 144 Abs. 1 ArbVG errichteten Schlichtungsstellen als unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG und als weisungsfreie Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG qualifiziert und ausgeführt, dass die ausdrückliche Anordnung im § 146 Abs. 2 ArbVG, dass gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen Rechtsmittel nicht zulässig sind, in einem weiten Sinn zu verstehen und es auch auszuschließen ist, den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 68 AVG anzusehen. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen ist daher nicht für zulässig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 23. Jänner 1998, Zl. 98/02/0011, dieser Rechtsansicht angeschlossen. Die Rechtslage blieb seither unverändert.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050034.X01Im RIS seit
02.07.2001