RS Vwgh 2001/4/20 2001/19/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/19/0017

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes bewirkt die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß § 68 Abs. 4 AVG lediglich, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht ("ex-nunc-Wirkung"). Demgegenüber bleiben für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt, die ein solcher Bescheid während der Zeit seines Bestehens mit sich gebracht hat (Hinweis E VfGH vom 28. Juni 1984, VfSlg. 10086; E VwGH vom 17. November 1992, Zlen. 91/08/0043, 0094; E VwGH vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190016.X01

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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