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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ADNSchV §105 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0282 E 20. April 2001 2000/02/0283 E 20. April 2001 2000/02/0284 E 11. Juni 2001Rechtssatz
Eine "Blankettstrafnorm" ist eine Norm, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie selbst keine Tatbilder enthält, sondern auf andere Vorschriften verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden (Hinweis: E 22.4.1997, 94/11/0303 bis 0313). - Eine derartige Verweisung liegt im Falle des § 105 Abs. 7 ADNSchV jedoch nicht vor; zu interpretieren ist allein der Begriff der "ähnlichen Betriebsstätte".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020281.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014