RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ADNSchV §105 Abs7;
B-VG Art18 Abs1;
MRK Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0282 E 20. April 2001 2000/02/0283 E 20. April 2001 2000/02/0284 E 11. Juni 2001

Rechtssatz

Eine "Blankettstrafnorm" ist eine Norm, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie selbst keine Tatbilder enthält, sondern auf andere Vorschriften verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden (Hinweis: E 22.4.1997, 94/11/0303 bis 0313). - Eine derartige Verweisung liegt im Falle des § 105 Abs. 7 ADNSchV jedoch nicht vor; zu interpretieren ist allein der Begriff der "ähnlichen Betriebsstätte".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020281.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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