RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0232

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Derjenige, welcher bei laufendem Motor den Fahrersitz einnimmt, hat das Fahrzeug "in Betrieb genommen" hat (Hinweis: E 26.1.2001, 96/02/0232). Es kommt sohin nicht darauf an, ob der Besch den Motor selbst in Gang gesetzt hat oder sich bei bereits laufendem Motor auf den Fahrersitz gesetzt hat, weil der Betroffene unbestrittenermaßen bei laufendem Motor auf dem Fahrersitz sitzend angetroffen wurde.

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020232.X03

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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