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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Derjenige, welcher bei laufendem Motor den Fahrersitz einnimmt, hat das Fahrzeug "in Betrieb genommen" hat (Hinweis: E 26.1.2001, 96/02/0232). Es kommt sohin nicht darauf an, ob der Besch den Motor selbst in Gang gesetzt hat oder sich bei bereits laufendem Motor auf den Fahrersitz gesetzt hat, weil der Betroffene unbestrittenermaßen bei laufendem Motor auf dem Fahrersitz sitzend angetroffen wurde.
Schlagworte
Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020232.X03Im RIS seit
17.07.2001