RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ADNSchV §105 Abs7;
ASchG 1994 §109 Abs4;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0282 E 20. April 2001 2000/02/0283 E 20. April 2001 2000/02/0284 E 11. Juni 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0113 E 27. September 1988 RS 6

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der stRsp des VwGH nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; insbesondere muss von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften, zu denen auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften zählen (Hinweis E 27.6.1980, 3300/78), zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass sie unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020281.X04

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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