RS Vwgh 2001/4/20 98/05/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs3;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es handelt sich sowohl bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 Wr BauO als auch bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 2 Wr BauO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2000, Zl. 96/05/0007, und vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0110).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1AllgemeinAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050150.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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