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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Es handelt sich sowohl bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 Wr BauO als auch bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 2 Wr BauO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2000, Zl. 96/05/0007, und vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0110).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1AllgemeinAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050150.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013