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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0140 E 21. Oktober 1992 RS 1Stammrechtssatz
Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO dar; für die Strafbarkeit dieses Verhaltens ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung daher bedeutungslos (Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0274).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020240.X01Im RIS seit
13.07.2001