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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ADNSchV §105 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0282 E 20. April 2001 2000/02/0283 E 20. April 2001 2000/02/0284 E 11. Juni 2001Rechtssatz
Es ist Zweck der Bestimmung des § 105 Abs. 7 ADNSchV, den Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, die ein nicht tragfähiger Untergrund beim Befahren mit Fahrzeugen mit sich bringt, soweit sich der allenfalls nicht tragfähige Untergrund auf Betriebsstätten (in der Regel des Arbeitgebers) befindet. (Hier befindet sich der Unfallsort (der im Zuge der dienstlichen Verrichtungen des Arbeitnehmers zu befahrende Schüttkegel)im Einflussbereich des Arbeitgebers (der nach § 9 VStG verantwortlichen Personen). Daher erstreckt sich die in § 105 Abs. 7 ADNSchV normierte Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers nicht auf diesen (als von der hintanzuhaltenden Gefahr "ähnlichen Betriebsstätte"). Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Tragfähigkeit des Untergrundes zu überprüfen und nur soweit diese gegeben ist, ein Befahren durch den Arbeitnehmer zuzulassen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020281.X02Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014