RS Vwgh 2001/4/20 98/05/0150

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs3;
BauRallg;
VStG §9 Abs2;
WEG 1975 §17;

Rechtssatz

Wohl ist im Falle der Bestellung eines Hausverwalters dieser grundsätzlich primär für die ordnungsgemäße Instandsetzung des Hauses verantwortlich (siehe die Nachweise bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften3, E 35 zu 135 Wr BauO). Im Erkenntnis vom 23. September 1986, Zl. 86/05/0019, MietSlg 38.888, hat der VwGH ausgeführt, dass durch die Bestellung eines Verwalters nach § 17 WEG sämtliche Verwaltungsrechte auf diesen übergegangen sind. Allerdings ist die Regelung des § 135 Abs. 3 Wr BauO als lex specialis zu § 9 VStG anzusehen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hauseigentümers für Verletzungen der ihm durch die Bauordnung auferlegten Pflichten ist also auch dann gegeben, wenn er es bei der Beaufsichtigung des Verwalters an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ (hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0115).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050150.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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