Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Wohl ist im Falle der Bestellung eines Hausverwalters dieser grundsätzlich primär für die ordnungsgemäße Instandsetzung des Hauses verantwortlich (siehe die Nachweise bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften3, E 35 zu 135 Wr BauO). Im Erkenntnis vom 23. September 1986, Zl. 86/05/0019, MietSlg 38.888, hat der VwGH ausgeführt, dass durch die Bestellung eines Verwalters nach § 17 WEG sämtliche Verwaltungsrechte auf diesen übergegangen sind. Allerdings ist die Regelung des § 135 Abs. 3 Wr BauO als lex specialis zu § 9 VStG anzusehen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hauseigentümers für Verletzungen der ihm durch die Bauordnung auferlegten Pflichten ist also auch dann gegeben, wenn er es bei der Beaufsichtigung des Verwalters an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ (hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0115).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050150.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013