RS Vwgh 2001/4/20 99/05/0047

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §14 Z8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 14 Z. 8 NÖ BauO 1996 normiert die Tatbestandsvoraussetzungen, welche (alternativ) für die Annahme einer Bewilligungspflicht bei der Veränderung der Höhenlage eines Geländes auf einem Grundstück im Bauland vorliegen müssen. Die letztgenannte Gesetzesstelle steckt damit auch den Umfang der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren über die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland ab (siehe hiezu die Erläuternden Bemerkungen zu § 14 Z. 8 NÖ BauO 1996, wiedergegeben in Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 5. Auflage, S. 133). Zu beachten ist jedoch, dass § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 die subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn (siehe hiezu § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 NÖ BauO 1996) taxativ aufzählt (vgl. hiezu das E 30. Mai 2000, 2000/05/0001).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7Baubewilligung BauRallg6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050047.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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