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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 14 Z. 8 NÖ BauO 1996 normiert die Tatbestandsvoraussetzungen, welche (alternativ) für die Annahme einer Bewilligungspflicht bei der Veränderung der Höhenlage eines Geländes auf einem Grundstück im Bauland vorliegen müssen. Die letztgenannte Gesetzesstelle steckt damit auch den Umfang der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren über die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland ab (siehe hiezu die Erläuternden Bemerkungen zu § 14 Z. 8 NÖ BauO 1996, wiedergegeben in Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 5. Auflage, S. 133). Zu beachten ist jedoch, dass § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 die subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn (siehe hiezu § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 NÖ BauO 1996) taxativ aufzählt (vgl. hiezu das E 30. Mai 2000, 2000/05/0001).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7Baubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050047.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013