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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Änderung einer Straßenbezeichnung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin; keine Regelung betreffend die Änderung einer Geschäftsadresse im GewerberechtRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Stadtgemeinde Hall betr Umbenennung einer Straße.
Durch die bekämpfte Verordnung wird ein Straßenzug in der Stadtgemeinde Hall in Tirol von "Brixner Straße" auf "Josef-Dinkhauser-Straße" umbenannt; es handelt sich dabei um eine bloße Änderung der Straßenbezeichnung. Die Verordnung selbst legt der Antragstellerin keinerlei Rechtspflicht auf.
Eine Regelung hinsichtlich der Geschäftsadresse eines Gewerbetreibenden ist §63 GewO 1994 nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V2.2002Dokumentnummer
JFR_09979775_02V00002_01