RS Vfgh 2002/2/25 V2/02

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8245 Gebäudenumerierung, Ortschaftskennzeichnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §63
Verordnung der Stadtgemeinde Hall betr Umbenennung einer Straße

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Änderung einer Straßenbezeichnung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin; keine Regelung betreffend die Änderung einer Geschäftsadresse im Gewerberecht

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Stadtgemeinde Hall betr Umbenennung einer Straße.

Durch die bekämpfte Verordnung wird ein Straßenzug in der Stadtgemeinde Hall in Tirol von "Brixner Straße" auf "Josef-Dinkhauser-Straße" umbenannt; es handelt sich dabei um eine bloße Änderung der Straßenbezeichnung. Die Verordnung selbst legt der Antragstellerin keinerlei Rechtspflicht auf.

Eine Regelung hinsichtlich der Geschäftsadresse eines Gewerbetreibenden ist §63 GewO 1994 nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • V 2/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 V 2/02

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V2.2002

Dokumentnummer

JFR_09979775_02V00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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