RS Vwgh 2001/4/20 99/05/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0265

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt in Bezug auf Beeinträchtigungen dadurch, dass durch das Bauvorhaben die auf ihrem Grundstück befindliche Sonnenenergieanlage zur Warmwasseraufbereitung beeinträchtigt würde bzw. durch die Bauführung zusätzlich erheblicher Schaden entstehen würde, gemäß § 31 OÖ BauO 1994 kein Nachbarrecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050264.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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