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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0265Rechtssatz
Den Nachbarn kommt in Bezug auf Beeinträchtigungen dadurch, dass durch das Bauvorhaben die auf ihrem Grundstück befindliche Sonnenenergieanlage zur Warmwasseraufbereitung beeinträchtigt würde bzw. durch die Bauführung zusätzlich erheblicher Schaden entstehen würde, gemäß § 31 OÖ BauO 1994 kein Nachbarrecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050264.X03Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012