RS Vwgh 2001/4/20 99/05/0270

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5 Abs1;
VVG §5;

Rechtssatz

Ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (hier: behaupteter Eingriff in Rechte der Mieter) kann bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt (Hinweis E 12. Dezember 1991, Zlen. 91/06/0124, 0125). Hiezu reicht jedoch keineswegs die Behauptung, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen, bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos waren/sind, bzw. ihm unzumutbar waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050270.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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