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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (hier: behaupteter Eingriff in Rechte der Mieter) kann bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt (Hinweis E 12. Dezember 1991, Zlen. 91/06/0124, 0125). Hiezu reicht jedoch keineswegs die Behauptung, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen, bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos waren/sind, bzw. ihm unzumutbar waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050270.X03Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012