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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0107 99/05/0101Rechtssatz
Die Wortfolge "Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" in § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO bezieht sich auf die Pflichtstellplätze nach § 36 Wr GaragenG 1957. Im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, Bau Slg Nr. 308/1994, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass bei Stellplätzen im Sinne des § 36 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 zufolge der Regelung des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß derartiger Pflichtstellplätze, ergeben, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050090.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013