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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23;Rechtssatz
Einem Arbeitslosen kann auf Grund seines Antrages auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss eine solche so lange nicht zuerkannt werden, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss noch nicht erschöpft ist (§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190102.X01Im RIS seit
18.10.2001