RS Vfgh 2002/2/25 B726/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15
VfGG §33
VfGG §34
ZPO §536
ZPO §149

Rechtssatz

Zurückweisung von zwei selbst verfassten, schwer leserlichen und dem Sinn nach unverständlichen, gegen die Abweisung eines Vefahrenshilfeantrages gerichteten Eingaben als unzulässig; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; Unzulässigkeit der Eingaben auch im Fall der Deutung als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag; fehlende Bezeichnung eines Wiederaufnahmegrundes kein behebbarer Mangel.

Entscheidungstexte

  • B 726/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 B 726/01

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B726.2001

Dokumentnummer

JFR_09979775_01B00726_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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