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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §38;Rechtssatz
Angesichts des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, einen arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, stellt der mit einem potenziellen Arbeitgeber bereits vereinbarte Vorstellungstermin einen triftigen Grund dar, die Vornahme einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Abklärung von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit zu einem Termin abzulehnen, welcher mit eben diesem Vorstellungstermin kollidieren würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190140.X02Im RIS seit
18.10.2001