RS Vwgh 2001/4/20 2001/02/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Grundsätze für die Anforderungen an die Umschreibung des Tatortes im Spruch eines Strafbescheides zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG können nicht in gleicher Weise auf die überflüssige Bezeichnung des Ortes, an dem ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt worden ist, in einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG umgelegt werden. Es geht in dieser Anfrage nämlich nicht darum, einen gegenüber dem Lenker erhobenen Tatvorwurf in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise zu umschreiben, sondern erst um die Ausforschung des unbekannten Lenkers. Die (überflüssige) unrichtige Bezeichnung der Fahrtrichtung in einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG hat keinen Einfluss darauf, dass im Beschwerdefall als Ort, an dem das Kraftfahrzeug gelenkt worden ist, nur die nach Stadt, Straßennamen und Hausnummer bezeichnete Örtlichkeit anzusehen ist, gleichgültig, in welcher Fahrtrichtung das angezeigte Kraftfahrzeug bewegt wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020060.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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