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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass die Gendarmeriebeamten dem zur Abgabe einer Atemluftprobe Aufgeforderten noch Zeit geben müssen, um einen zweiten Anruf bei einem Rechtsanwalt durchführen zu können, weil eine Atemluftprobe auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes sofort abzulegen ist (Hinweis E 27. Mai 1992, 92/02/0092).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020293.X02Im RIS seit
17.07.2001