RS Vwgh 2001/4/20 97/02/0293

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die Gendarmeriebeamten dem zur Abgabe einer Atemluftprobe Aufgeforderten noch Zeit geben müssen, um einen zweiten Anruf bei einem Rechtsanwalt durchführen zu können, weil eine Atemluftprobe auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes sofort abzulegen ist (Hinweis E 27. Mai 1992, 92/02/0092).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020293.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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