RS Vwgh 2001/4/20 99/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §14 Z8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Nachbarn haben in einem nach § 14 Z. 8 NÖ BauO 1996 durchzuführenden Baubewilligungsverfahren nur subjektivöffentliche Rechte bezüglich der Standsicherheit eines ihnen gehörigen ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den in § 6 Abs. 1 Z. 4 NÖ BauO 1996 genannten Grundstücken und bezüglich der Belichtung der Hauptfenster der ihnen gehörigen, in § 6 Abs. 1 Z. 4 NÖ BauO 1996 genannten Gebäude.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050047.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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