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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wird im Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen zum Tatort vom Besch die "Frage" gestellt, wo km 8 und km 9 seien, und eine Skizze der gegenständlichen Örtlichkeit verlangt, so stellt dies einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Beweise Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020240.X02Im RIS seit
13.07.2001