RS Vfgh 2002/2/25 V53/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
UVP-G §24 Abs1
VfGG §20 Abs3

Leitsatz

Gewährung von Akteneinsicht in den ganzen Akt betreffend die Festlegung des Straßenverlaufs der B 301 Wiener Südrand Straße

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozeßakten (vgl VfSlg 8941/1980 und 14307/1995).

Die belangte Behörde hat bei Vorlage der Akten und auch in der Folge in keiner Weise dargelegt, warum die von ihr bezeichneten Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht durch die Antragsteller auszuschließen sind. Ihre für die Ausnahme der in Rede stehenden Aktenteile von der Akteneinsicht ins Treffen geführte Begründung ist nicht geeignet, ein derartiges öffentliches Interesse darzutun, zumal diese dem den Antragstellern gemäß §24 Abs1 UVP-G bzw Art139 Abs1 B-VG eingeräumten Rechtsschutz zuwiderläuft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsschutz, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V53.2001

Dokumentnummer

JFR_09979775_01V00053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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