RS Vwgh 2001/4/20 98/05/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der zu § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1976 entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf schon an der Grundstücksgrenze des Nachbarn keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung eintreten (vgl. hiezu das E 24. März 1987, Zl. 86/05/0137, BauSlg. Nr. 892). Der Anrainer muss keine Belästigungen hinnehmen, welche über dem Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes liegen. Maßstab der Zulässigkeit ist dort, wo die Summe aus Ist-Maß (Summe der vorhandenen Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß). Belästigungen übersteigen jedenfalls nicht das örtliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird (siehe hiezu das E 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, BauSlg. Nr. 92/1999).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050198.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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