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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach der zu § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1976 entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf schon an der Grundstücksgrenze des Nachbarn keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung eintreten (vgl. hiezu das E 24. März 1987, Zl. 86/05/0137, BauSlg. Nr. 892). Der Anrainer muss keine Belästigungen hinnehmen, welche über dem Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes liegen. Maßstab der Zulässigkeit ist dort, wo die Summe aus Ist-Maß (Summe der vorhandenen Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß). Belästigungen übersteigen jedenfalls nicht das örtliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird (siehe hiezu das E 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, BauSlg. Nr. 92/1999).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050198.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015