RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §64 Abs8;
AAV §64;
ADNSchV §105 Abs7;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0282 E 20. April 2001 2000/02/0283 E 20. April 2001 2000/02/0284 E 11. Juni 2001

Rechtssatz

Bei der Vorschrift des § 105 Abs. 7 ADNSchV handelt es sich um eine Spezialvorschrift betreffend das Befahren nicht tragfähigen Untergrundes. Als solche hat sie einen anderen Schutzbereich als die Regelung des § 64 AAV, der - entsprechend seiner Überschrift "Allgemeines über Lagerungen" - Gefahren, die sich daraus ergeben könnten, vorbeugen will. Es besteht daher keine "Scheinkonkurrenz" zwischen § 64 Abs 8 AAV und § 105 Abs 7 ADNSchV.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020281.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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