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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen gröblicher Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften infolge fehlender Rechtsgrundlage für eine rechtmäßige Zusammensetzung des erkennenden Senates des Disziplinarrates der Kärntner JägerschaftRechtssatz
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, das einen Widerspruch des §90 Abs1 Krnt JagdG 2000, der die Verfolgungsverjährung für Vergehen gegen die Standespflichten (im Unterschied zu §31 Abs2 VStG) erst nach fünf Jahren eintreten läßt, zu Art7 und Art11 Abs2 B-VG behauptet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Ihr folgend liegen hier durchaus Gründe exzeptionellen Gewichts vor, die es dem Gesetzgeber nicht verwehren, eine vom StGB bzw dem VStG abweichende disziplinarrechtliche Verjährungsregelung vorzusehen (vgl VfSlg 11795/1988; ferner 12515/1990 und VfSlg 11060/1986 zum Sbg JagdG).
Eine Kollegialbehörde ist auch dann als unrichtig zusammengesetzt anzusehen, wenn sie von Gesetzes wegen vor Jahresschluß für die Dauer des ganzen folgenden Jahres bleibend zusammenzusetzen und unter einem die Reihenfolge über den Eintritt der Ersatzmänner im Verhinderungsfall eines Mitgliedes der Kollegialbehörde zu bestimmen ist, ein solcher Beschluß im Zeitpunkt der Entscheidung der Kollegialbehörde aber nicht in Geltung steht, sodaß die rechtliche Grundlage für die Zusammensetzung des erkennenden Organes überhaupt fehlt.
Da der administrative Instanzenzug als Einheit aufzufassen ist, wird das Recht auf den gesetzlichen Richter ebenso verletzt, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde (vgl zB 11677/1988, 12957/1991 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).
ebenso: E v 25.11.02, B1393/02
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jagdrecht, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Verjährung, Verwaltungsstrafrecht, Kollegialbehörde, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1331.2001Dokumentnummer
JFR_09979775_01B01331_01