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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0107 99/05/0101Rechtssatz
Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach Außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten sind für die Frage der Zurechnung einer Organhandlung unerheblich (siehe hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 82 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050090.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013