RS Vwgh 2001/4/20 99/05/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauO Wr §132;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0107 99/05/0101

Rechtssatz

Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach Außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten sind für die Frage der Zurechnung einer Organhandlung unerheblich (siehe hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 82 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Zurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050090.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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