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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat schon im Erkenntnis vom 28. November 1978, 1167/78, VwSlg. 9706 A/1978, ausgeführt, dass dann, wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Dem ist der VwGH in ständiger Rechtsprechung gefolgt (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 90 ff zu § 71 AVG; aus letzter Zeit etwa hg. Erkenntnis vom 30. September 1999, Zl. 99/02/0157).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050083.X01Im RIS seit
02.07.2001