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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0265Rechtssatz
Den Nachbarn steht in der Frage, ob das Ortsbild in dem vorliegenden Villenviertel durch ein bestimmtes Bauvorhaben beeinträchtigt werde, kein Nachbarrecht zu (Hinweis E 2000/03/07, 99/05/0246).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050264.X02Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012