RS Vwgh 2001/4/20 99/05/0270

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §50 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;
VVG §5 Abs1;
VVG §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung dann als unzulässig angesehen, wenn sich seit Erlassung des Titelbescheides die Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben (Hinweis E 1973/05/15, 1623/72, VwSlg 8416 A/1973, und E 1993/06/29, 93/05/0012). Mit dem Hinweis auf die Änderung des § 50 OÖ BauO 1994 durch die Bauordnungsnovelle 1998, LGBl. Nr. 70, in dessen Abs. 4 ist damit jedoch für die Verpflichteten nichts zu gewinnen, weil sich diese Änderung der Rechtslage ausschließlich auf das Titelverfahren bezieht und somit auch infolge der Rechtskraft des Titelbescheides keinerlei Auswirkungen auf das Vollstreckungsverfahren haben kann. Der Gesetzgeber wollte rechtskräftige baupolizeiliche Aufträge durch das Inkrafttreten dieser Novelle nicht berühren. Dies entspricht auch den in der Stammfassung der OÖ BauO 1994 in § 58 Abs. 2 enthaltenen Übergangsregelungen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050270.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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