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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §50 Abs4 idF 1998/070;Rechtssatz
Der VwGH hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung dann als unzulässig angesehen, wenn sich seit Erlassung des Titelbescheides die Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben (Hinweis E 1973/05/15, 1623/72, VwSlg 8416 A/1973, und E 1993/06/29, 93/05/0012). Mit dem Hinweis auf die Änderung des § 50 OÖ BauO 1994 durch die Bauordnungsnovelle 1998, LGBl. Nr. 70, in dessen Abs. 4 ist damit jedoch für die Verpflichteten nichts zu gewinnen, weil sich diese Änderung der Rechtslage ausschließlich auf das Titelverfahren bezieht und somit auch infolge der Rechtskraft des Titelbescheides keinerlei Auswirkungen auf das Vollstreckungsverfahren haben kann. Der Gesetzgeber wollte rechtskräftige baupolizeiliche Aufträge durch das Inkrafttreten dieser Novelle nicht berühren. Dies entspricht auch den in der Stammfassung der OÖ BauO 1994 in § 58 Abs. 2 enthaltenen Übergangsregelungen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050270.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012