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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dass durch die beantragte Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland der dadurch eintretende Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil des angrenzenden Grundstückes des Nachbarn beeinflusst wird, kann der Nachbar erfolgreich nicht geltend machen, weil ihm diesbezüglich gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Die in § 6 Abs. 2 Z. 1 und 3 NÖ BauO 1996 genannten subjektivöffentlichen Rechte beziehen sich nämlich auf Bauwerke der Nachbarn; eine Geländeveränderung fällt nicht darunter. Das in § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO 1996 genannte subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn (Schutz vor Immissionen) wiederum ist durch die Immissionsschutzregelung des § 48 NÖ BauO 1996 definiert. Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für die Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen taxativ aufgezählt, und müssen ebenfalls von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten. Örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in § 48 NÖ BauO 1996 aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050047.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013