RS Vfgh 2002/2/25 V116/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Ergänzung zum Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbarn

Rechtssatz

Die angefochtene Verordnung mag allenfalls in die Rechtssphäre der Antragsteller als Nachbarn insofern eingreifen, als nunmehr Bauführungen auf benachbarten Grundstücken, insbesondere, was die Gebäudehöhe betrifft, in größerem Umfang als aufgrund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl VfSlg 11685/1988 mwN, 14838/1997, 15655/1999).

Entscheidungstexte

  • V 116/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 V 116/01

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V116.2001

Dokumentnummer

JFR_09979775_01V00116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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