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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Ergänzung zum Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden NachbarnRechtssatz
Die angefochtene Verordnung mag allenfalls in die Rechtssphäre der Antragsteller als Nachbarn insofern eingreifen, als nunmehr Bauführungen auf benachbarten Grundstücken, insbesondere, was die Gebäudehöhe betrifft, in größerem Umfang als aufgrund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl VfSlg 11685/1988 mwN, 14838/1997, 15655/1999).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Nachbarrechte, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V116.2001Dokumentnummer
JFR_09979775_01V00116_01