RS Vwgh 2001/4/20 98/05/0198

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Baubewilligungsverfahren bestehen keine Nachbarrechte aus Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, und die Nachbarn haben kein Recht darauf, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird. Auch Fragen der Wasserversorgung und der Wasserqualität kann der Nachbar nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend machen (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 319 f).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050198.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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