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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Baubewilligungsverfahren bestehen keine Nachbarrechte aus Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, und die Nachbarn haben kein Recht darauf, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird. Auch Fragen der Wasserversorgung und der Wasserqualität kann der Nachbar nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend machen (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 319 f).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050198.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015