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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0074 E 15. Februar 1994 RS 3Stammrechtssatz
Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050154.X01Im RIS seit
02.07.2001