RS Vwgh 2001/4/20 98/05/0154

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0074 E 15. Februar 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050154.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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