RS Vfgh 2002/2/25 B1655/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Beschwerdefrist; kein bloß minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Es mag zwar noch einen minderen Grad des Versehens darstellen, wenn ein Schriftstück in eine Seitentasche einer Tasche rutscht, weil dies auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft. Indes gehört es dem B v 23.06.99, B993,994/99, zufolge zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, Kontrollmechanismen - etwa ein Postausgangsbuch - anzulegen, die Gewähr leisten, dass bei einer - oft nur schwer zu überblickenden - größeren Zahl von Postausgangsstücken am Postamt tatsächlich all jene Poststücke übergeben werden, die in der Kanzlei hiefür vorbereitet wurden. Der Verfassungsgerichtshof wertet es daher auch im vorliegenden Fall nicht als leichte Fahrlässigkeit, wenn ein für die Postaufgabe bestimmtes Schriftstück am Weg zur Post - aus welchem Grund auch immer - verloren geht, ohne dass dies spätestens bei der Postaufgabe bemerkt wird.

Entscheidungstexte

  • B 1655/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 B 1655/01

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1655.2001

Dokumentnummer

JFR_09979775_01B01655_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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