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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Beschwerdefrist; kein bloß minderer Grad des VersehensRechtssatz
Es mag zwar noch einen minderen Grad des Versehens darstellen, wenn ein Schriftstück in eine Seitentasche einer Tasche rutscht, weil dies auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft. Indes gehört es dem B v 23.06.99, B993,994/99, zufolge zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, Kontrollmechanismen - etwa ein Postausgangsbuch - anzulegen, die Gewähr leisten, dass bei einer - oft nur schwer zu überblickenden - größeren Zahl von Postausgangsstücken am Postamt tatsächlich all jene Poststücke übergeben werden, die in der Kanzlei hiefür vorbereitet wurden. Der Verfassungsgerichtshof wertet es daher auch im vorliegenden Fall nicht als leichte Fahrlässigkeit, wenn ein für die Postaufgabe bestimmtes Schriftstück am Weg zur Post - aus welchem Grund auch immer - verloren geht, ohne dass dies spätestens bei der Postaufgabe bemerkt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1655.2001Dokumentnummer
JFR_09979775_01B01655_01