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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §14 Abs2;Rechtssatz
§ 14 Abs. 2 StVO enthält nur eine demonstrative Aufzählung von Umkehrverboten und bildet keine lex specialis zu anderen Bestimmungen, aus denen sich weitere Umkehrverbote ergeben, weil - wie etwa gemäß § 9 Abs. 6 StVO - schon die Einleitung des Umkehrmanövers nicht erlaubt ist (vgl. im Übrigen zur demonstrativen Aufzählung zutreffend Dittrich/Stolzlechner, StraßenverkehrsO3, § 14, Rz 30).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020298.X02Im RIS seit
17.07.2001