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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist zwar nicht berechtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges vom Aufstellungsort auch dann noch fortzusetzen, nachdem sich der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges bereit erklärt hat und offensichtlich in der Lage ist, das Fahrzeug unverzüglich vom Aufstellungsort zu entfernen. Eine andere Beurteilung ergibt sich aber dann, wenn das Fahrzeug mit Hilfe der Vorrichtungen des Abschleppfahrzeuges zu diesem Zeitpunkt bereits in die Höhe gehoben und damit vom Aufstellungsort entfernt worden ist (Hinweis: E 3.3.1985, 83/03/0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020251.X03Im RIS seit
07.01.2002