RS Vwgh 2001/4/20 97/02/0251

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Die Behörde ist zwar nicht berechtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges vom Aufstellungsort auch dann noch fortzusetzen, nachdem sich der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges bereit erklärt hat und offensichtlich in der Lage ist, das Fahrzeug unverzüglich vom Aufstellungsort zu entfernen. Eine andere Beurteilung ergibt sich aber dann, wenn das Fahrzeug mit Hilfe der Vorrichtungen des Abschleppfahrzeuges zu diesem Zeitpunkt bereits in die Höhe gehoben und damit vom Aufstellungsort entfernt worden ist (Hinweis: E 3.3.1985, 83/03/0313).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020251.X03

Im RIS seit

07.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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