RS Vwgh 2001/4/20 2001/02/0003

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (Hinweis E 23. Februar 2001, 2000/02/0142). Von daher gesehen kommt eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO nicht in Betracht (vgl. § 100 Abs. 2 StVO).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVOAlkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020003.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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