Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (Hinweis E 23. Februar 2001, 2000/02/0142). Von daher gesehen kommt eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO nicht in Betracht (vgl. § 100 Abs. 2 StVO).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVOAlkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020003.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012