RS Vwgh 2001/4/23 96/14/0091

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278;
BAO §282 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde war nicht deswegen an einer Zurückweisung der Berufung als verspätet gehindert, weil nicht schon der Vorsitzende gem § 282 Abs 1 Satz 1 BAO den Zurückweisungsgrund aufgegriffen hat. Vielmehr war es der Berufungsbehörde gem § 278 BAO aufgetragen, die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen (Hinweis E 22. Februar 1996, 93/15/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140091.X03

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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