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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §278;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde war nicht deswegen an einer Zurückweisung der Berufung als verspätet gehindert, weil nicht schon der Vorsitzende gem § 282 Abs 1 Satz 1 BAO den Zurückweisungsgrund aufgegriffen hat. Vielmehr war es der Berufungsbehörde gem § 278 BAO aufgetragen, die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen (Hinweis E 22. Februar 1996, 93/15/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140091.X03Im RIS seit
26.09.2001